AGB
Digital Dock GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Lieferung und Nutzung von Software und Dienstleistungen
1 Anwendungsbereich
1.1 Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Digital Dock GmbH (nachfolgend „Digital Dock“)
liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Digital Dock
mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) schließt (gemeinsam nachfolgend „Vertragsparteien“ oder
„Parteien“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst
wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Diese AGB gelten in Verbindung mit dem End User License Agreement (EULA) von Digital Dock, der
Bestellung des Kunden und den jeweiligen Einzelverträgen.
1.3 Der Kunde nimmt diese Bedingungen mit der Bestellung an, spätestens mit Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen aber als angenommen.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich
und schriftlich vereinbart sind. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Digital Dock der Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.5 Digital Dock verwendet für einzelne Vertragsarten weitere spezielle Vertragsbedingungen (z. B.
für Softwarekauf, -miete, das Server-Hosting, Wartung/Support o.ä.); solche speziellen Vertragsbedingungen
gelten neben diesen AGB. Sollten die speziellen Vertragsbedingungen zu Regelungen dieser AGB in Widerspruch
stehen, gilt im Zweifel die Regelung aus den speziellen Vertragsbedingungen vorrangig vor diesen AGB.
2 Vertragsleistungen
2.1 Gegenstand des Vertrages sind die vom Kunden erworbenen bzw. gemieteten EDV-Programm-Systeme, außerdem die Lieferung, Erweiterung und Anpassung von Hardware- und/oder Software-Produkten, Dienstleistungen („Services“) sowie die Wartung und der Support von Software.
2.2 Softwarekauf und Softwaremiete
2.2.1 Die Leistungen im Rahmen des Softwarekaufs bzw. der –miete ergeben sich aus den
Einzelverträgen und der Bestellung.
2.2.2 Die Verträge setzen sich zusammen aus diesen AGB, dem Service- bzw. SaaS-Vertrag, dem End
User License Agreement und der Bestellung des Kunden.
2.2.3 Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Einzelverträge und sind gesondert zu bestellen.
2.3 Dienstleistungen
2.3.1 Die Dienstleistungen ergeben sich aus der Bestellung. Bei Dienstleistungen handelt es sich um
Services.
2.3.2 Die Verträge über die Services bestehen aus diesen AGB und der Bestellung des
Kunden.
2.3.3 Bei Serviceaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher
Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen
eintreten können.
2.3.4 Die Parteien regeln jeweils in der Bestellung, ob und ggf. in welcher Form der Nachweis für
die einzelnen erbrachten Leistungen geführt wird.
2.3.5 Customizing, also der Prozess der Anpassung der Standardsoftware von Digital Dock an die
individuellen Anforderungen des Kunden, stellt einen Service dar und ist in der Bestellung zu beauftragen. Das
Customizing gilt stets nur für die zum Zeitpunkt der Anpassung verwendete Version der Software. Das Überführen
des Customizing nach einem Upgrade muss gesondert beauftragt werden.
2.3.6 Nachträgliche Änderungswünsche (Change Request), sind durch den Kunden mit einer
ausführlichen Beschreibung des Änderungswunsches mitzuteilen. Digital Dock wird dem Kunden innerhalb einer
angemessen Frist von in der Regel zehn (10) Bankarbeitstagen ein verbindliches Angebot über die zusätzlich
entstehenden Kosten und zu erwartende Veränderungen des Richttermins übermitteln.
2.3.7 Im Rahmen der Durchführung von Services kann es zu Nutzungsunterbrechungen bzw. der
Einschränkung der Nutzungsfähigkeit von Software kommen. Digital Dock versucht, diese Einschränkungen zu
vermeiden bzw. zu begrenzen oder aber den Kunden rechtzeitig über eine Einschränkung zu informieren.
2.3.8 Beide Vertragsparteien können verlangen, dass Digital Dock eingesetztes Personal austauscht,
sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn im Hinblick auf
den Mitarbeiter von Digital Dock wiederholt Beschwerden eingehen oder sich für den Kunden nicht nur unerhebliche
wirtschaftliche Vorteile durch den Austausch eines Mitarbeiters ergeben würden. Digital Dock ist verpflichtet,
bei Austausch von Personal nur qualifiziertes und erfahrenes Personal einzusetzen, das mindestens den gleichen
vertraglich geschuldeten Anforderungen des ausgetauschten Personals genügt. Durch den Austausch von Personal
verursachte Einarbeitungszeit geht nicht zu Lasten des Kunden, soweit der Austausch auf sachlichen und
verhältnismäßigen Gründen beruht.
2.3.9 Mitwirkung des Kunden bei Services
(i) Der Kunde wird allgemeine und angemessene Maßnahmen ergreifen, die für die Umsetzung des
Projekts erforderlich sind. Konkrete Leistungspflichten ergeben sich insbesondere aus den Projektunterlagen
sowie;
(ii) die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen gewährleisten;
(iii) im Falle von vor Ort Arbeiten den Zutritt und Zugang zum Betriebsgelände zu vereinbarten Zeiten
gewähren und die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen in angemessenem
Umfang kostenlos zur Verfügung stellen; und
(iv) erforderliche Hardware- und Systemvoraussetzungen schaffen.
2.3.10 Trainings
(i) Trainings umfassen insbesondere Seminare, Web-Seminare, Online Trainings und
Ersteinweisungen.
(ii) Trainings werden mit dem Kunden terminlich individuell abgestimmt.
(iii) Trainings beinhalten die exemplarische Einführung der Teilnehmer in die Funktionen der
Software, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder der Kunde etwas anderes
beauftragt hat.
(iv) Trainingsunterlagen werden dem Kunden zur Verfügung gestellt. Sie unterliegen dem Urheberrecht und
sind nur durch den Kunden oder mit dem Kunden verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG zu verwenden.
Insbesondere die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ist unzulässig.
(v) Anfertigungen von Video-, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen während der Trainings von
Teilnehmern, Inhalten oder dergleichen ist grundsätzlich nicht erlaubt und nur nach einer ausdrücklichen
Zustimmung von Digital Dock und der Einwilligung der beteiligten Personen gestattet.
(vi) Stornierungen von bereits bestellten oder terminlich vereinbarten Trainings sind mit einer Frist
von vier (4) Wochen kostenfrei möglich; bis zu einer Frist von zwei (2) Wochen fallen die hälftigen Kosten an.
Bei kurzfristigeren Stornierungen werden die Kosten für das Training in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Anfallende Reise- und Unterbringungskosten für vor Ort Trainings werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Für
Trainings kann bis 24 Stunden vor Beginn eine Vertretung benannt werden. Die Vertretung muss sich verbindlich
anmelden.
(vii) Die Berechnung der Kosten von Trainings ergibt sich aus der Bestellung und erfolgt entweder per
Festpreis oder nach Zeitaufwand, abhängig von der bestellten Trainingsform.
2.4 Individualprogrammierungen
2.4.1 Die aufgeführten Regelungen finden Anwendung auf die individuelle Erstellung von
Programmierarbeiten nach Vorgabe des Kunden.
2.4.2 Art und Umfang der zu erstellenden Software wird durch eine individuell zu vereinbarende
Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) definiert.
2.4.3 Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der zu erstellenden Software obliegt grundsätzlich
dem Kunden; Digital Dock wird den Kunden hierbei nach Möglichkeit unterstützen.
2.4.4 Für Schulungen und Einweisungen in die Bedienung der Programme, hat der Kunde gesondert
Trainings im Sinne der Ziffer 2.3.10 zu bestellen.
2.4.5 Bei Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher
Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen
eintreten können.
2.4.6 Individualprogrammierungen als Ergänzung zu einer Standardsoftware gelten stets nur für die
zum Zeitpunkt der Erstellung verwendete Version der Standardsoftware. Das Überführen der
Individualprogrammierung nach einem Upgrade muss gesondert beauftragt werden.
2.4.7 Nachträgliche Änderungswünsche (Change Request) des Kunden, sind von Digital Dock nicht zu
berücksichtigen und durch den Kunden in Form eines Change Requests gesondert zu beauftragen. Ein Change Request,
ist durch den Kunden, mit einer ausführlichen Beschreibung des Änderungswunsches mitzuteilen. Digital Dock wird
dem Kunden innerhalb einer angemessen Frist von in der Regel zehn (10) Bankarbeitstagen ein verbindliches
Angebot über die zusätzlich entstehenden Kosten und zu erwartende Veränderung des Richttermins übermitteln.
2.4.8 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden:
(i) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der
Programmherstellung verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen
IT-technischer und projektorganisatorischer Art und ggf. Hardware.
(ii) Der Kunde stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten ein eigenes Projektteam in
einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Diese Pflicht ist eine Hauptpflicht.
(iii) Sämtliche Unterlagen, die für die Durchführung überlassen worden sind, sind pfleglich zu
behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.5 Hardwarekauf
2.5.1 Der Kunde erwirbt die in der Bestellung bezeichneten Geräte (Hardware). Ziffer 2.4 findet
Anwendung auf diese Hardware, soweit diese nicht ausdrücklich als Produkte eines anderen Herstellers nur an den
Kunden weitergereicht werden.
2.5.2 Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht
Gegenstand dieses Vertrags. Sie können auf Anfrage durch Digital Dock erbracht werden, bleiben jedoch einer
gesonderten Vereinbarung i. S. v. Ziffer 2.3 vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann über weitere Leistungen des
Anbieters (Beratung, Einweisung, Schulung) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.
2.5.3 Von Digital Dock in Aussicht gestellte Liefertermine gelten nur als Richttermine.
2.5.4 Der Kunde hat, eventuelle durch den jeweiligen Hersteller mitgeteilte Exportrestriktionen zu
beachten.
2.5.5 Mit Übergabe der Produkte an den vom Digital Dock bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Digital Dock haftet nicht für
Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Digital Dock nicht
zu vertreten hat.
2.5.6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(i) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen bzw. Teillieferungen von Digital Dock
zum vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen und unverzüglich nach Anlieferung auf ihre ordnungsgemäße Funktion,
Vollständigkeit und Beschaffenheit hin zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind Digital Dock, unverzüglich
schriftlich unter Beifügung der zur Nachvollziehbarkeit des Mangels (Reproduzierbarkeit) erforderlichen
Unterlagen und sonstiger Informationen anzuzeigen. Gleiches gilt für andere Mängel, sobald sie feststellbar
sind. Dies gilt auch bei erfolgter Nach- und Ersatzlieferung.
(ii) Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, die für diese Arbeiten erforderlichen Dokumentationen
zur Verfügung zu stellen, ebenso Systemunterlagen, Testdaten und falls erforderlich die betroffene Hardware. Der
Kunde stellt, falls nötig, zu Anpassungsarbeiten auch die geeigneten Mitarbeiter aus seinem Bereich zur
Verfügung.
(iii) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den
entsprechenden Mangel als genehmigt.
3 Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote von Digital Dock sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge (Bestellungen) müssen
schriftlich oder fernschriftlich erteilt werden. Alle vorhergehenden mündlichen Vereinbarungen verlieren mit
Vertragsschluss ihre Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich von Digital Dock schriftlich bestätigt werden.
3.2 Angaben über technische Merkmale, die nicht in der Bestellung enthalten sind, gelten nicht als
verbindlich und stellen keine Zusicherung dar. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die dem Kunden vor
Vertragsschluss überlassen worden sind. Solche Angaben sind, durch den Vertrag ausdrücklich zu bestätigen.
3.3 Verträge zwischen Digital Dock und dem Kunden kommen zustande durch die Bestellung des Kunden
in Verbindung mit diesen AGB. Für Software gelten zusätzlich die EULA und die Einzelverträge.
4 Zahlungs- und Lieferbedingungen
4.1 Lieferungen und Leistungserbringung erfolgen generell gegen Rechnung, ohne jeden Abzug, mit
einem Zahlungsziel von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang.
4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt
4.2.1 für die Servicegebühr beim Softwarekauf jährlich im Voraus, jeweils zu Beginn des
Vertragsjahres für die folgenden zwölf (12) Monate;
4.2.2 für den Mietzins bei der Softwaremiete im Abrechnungszyklus gemäß Anlage 1 des jeweiligen
Einzelvertrages im Voraus, jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums für den folgenden Abrechnungszeitraum; und
4.2.3 für Dienstleistungen im Anschluss an die Leistungserbringung.
4.3 Die Rechnung wird an die vom Kunden zur Verfügung gestellte und im Vertrag oder in der
Bestellung hinterlegte Adresse zugesandt.
4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsziele kann Digital Dock Fälligkeitszinsen gemäß § 288 BGB
erheben.
4.5 Sämtliche Leistungen von Digital Dock, Kostenvoranschläge sowie weitere Angebote verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.6 Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.7 Reisekosten und Reisezeiten zu den Einsatzorten des Kunden werden im Angebot als Pauschale
ausgewiesen.
5 Nachunternehmer
5.1 Die Übertragung von Teilen der Leistungen oder der Leistungen im Ganzen von Digital Dock auf
einen Nachunternehmer, hat Digital Dock dem Kunden vorab mit einem angemessenen Vorlauf zumindest in Textform
mitzuteilen.
5.2 Der Kunde hat das Recht, der Übertragung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich zu
widersprechen. Ein zum Widerspruch berechtigender Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor, dass
datenschutzrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind, der Kunde mit dem Nachunternehmer nachweislich
schlechte Erfahrungen gemacht hat oder der Nachunternehmervertrag keine angemessene Vertraulichkeitsregelung
aufweist.
5.3 Digital Dock führt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an eine laufend zu aktualisierende
Liste sämtlicher Nachunternehmer. Die Liste hat die jeweiligen Standorte der Leistungserbringung und die von dem
jeweiligen Nachunternehmer zu erbringende Leistung aufzuführen. Digital Dock stellt diese Liste dem Kunden auf
Anfrage zur Verfügung.
6 Gewährleistung
6.1 Ein Sachmangel an der Software liegt vor, wenn diese nicht die Beschaffenheit aufweist, oder
sich nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eignet, was durch den Kunden reproduzierbar sein sollte.
Die Nacherfüllung kann nach Wahl Digital Docks entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen
werden.
6.2 Die Mängelbeseitigung kann durch Digital Dock – in Abhängigkeit der Beschaffenheit der Sache-
auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Schlägt die
Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die zumindest einen weiteren
Nachbesserungsversuch ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechtsfolgen wählen.
6.3 Digital Dock gewährleistet für die jeweilig vereinbarte Beschaffenheit von Softwarekauf oder
Softwaremiete, dass
6.3.1 die Softwareprogramme im Umfang der beigefügten Produktinformation funktionsfähig sind und
die in der dazugehörigen Dokumentation aufgeführten Programmspezifikationen aufweisen. Digital Dock
gewährleistet nicht, dass die Funktionen der Software die Anforderungen des Kunden erfüllt;
6.3.2 auch bei sorgfältigster und umfangreichster Prüfung keine absolute Fehlerfreiheit
sichergestellt werden kann.; und
6.3.3 im Rahmen der Nachbesserung vom Kunden ein gleichwertiger Programmstand oder der
gleichwertige vorherige Programmstand oder ein vergleichbarer anderer Workaround, der den Fehler nicht enthalten
hat, zu übernehmen ist, wenn dies für ihn zumutbar ist.
6.4 Digital Dock übernimmt für Hardware grundsätzlich keine Gewährleistung; für Hardware gelten die
folgenden Bedingungen:
6.4.1 Für die allgemeine Funktionstüchtigkeit von Hardware sind die Garantiebestimmungen der
jeweiligen Hersteller maßgebend, diese werden von Digital Dock an den Kunden weitergegeben. Für von ihr
gelieferte Hardware ist Digital Dock nur im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Hersteller zur Gewährleistung
verpflichtet. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung aller Beteiligten.
6.4.2 Nehmen der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von Digital Dock Veränderungen oder Reparaturen
vor, oder werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Digital Dock und der jeweiligen Hersteller nicht
befolgt, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel bzw. Schäden, die auf - in
Abhängigkeit der Art der Sache- betriebsbedingte Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße
Lagerung und Handhabung, Bedienfehler, falsche oder fehlerhafte Software-, Programm- und/oder Verarbeitungsdaten
zurückzuführen sind.
6.5 Digital Dock übernimmt keine Gewähr für Mängel, die nicht in seinem Verantwortungsbereich
liegen. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache außerhalb der Kommunikationsinfrastruktur von
Digital Dock oder innerhalb der Kommunikationsinfrastruktur des Kunden oder auf eine unzureichende Hard- und
Softwareausstattung des Nutzers zurückzuführen sind.
6.6 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in zwei (2) Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt, an dem der Nutzer von dem Mangel Kenntnis hatte oder aber hätte Kenntnis erlangen müssen, ohne dass
ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beim Softwarekauf gilt die Frist für einen Zeitraum von zwölf (12)
Monaten; und bei der Softwaremiete und beim Softwarekauf mit Servicevertrag, gewährleistet Digital Dock für die
Dauer der Vertragslaufzeit die Funktionsfähigkeit der Software aufrechtzuerhalten.
7 Eigentumsvorbehalt
Digital Dock behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen Forderungen vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde Digital Dock unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
8 Haftung
8.1 Digital Dock haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Digital Dock bei
leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut
und vertrauen darf und ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen haftet Digital Dock bis zu dem Betrag, den der Kunde für die betreffende Nutzungslizenz
bezahlt hat. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden.
8.2 Für Datenverluste bei On-Prem Software haftet Digital Dock nur, wenn der Kunde nachweisbar in
regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die
Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Digital Dock haftet bei fahrlässig verursachtem Datenverlust
nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener
Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von
Digital Dock zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
8.3 Eine Haftung Digital Docks für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter oder
unsachgemäße und vertragswidrige Eingriffe des Kunden entstehen, ist ausgeschlossen.
8.4 Eine Haftung Digital Docks ist ausgeschlossen, wenn Digital Dock in der Erbringung der
Leistungen und Erfüllung seiner Pflichten infolge von Höherer Gewalt verhindert ist. Höhere Gewalt liegt
insbesondere vor, wenn das Leistungshindernis trotz vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und
wirtschaftlich zumutbarer Mittel auf nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Ereignissen beruht, die die
betroffene Partei nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien,
terroristische Angriffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung
oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit).
8.5 Für jegliche Kosten, die durch betriebsverhindernde oder betriebsbehindernde Störungen vor
Ablauf der in den Einzelverträgen vereinbarten garantierten Wiederherstellungszeit entstehen, wird keine Haftung
übernommen.
8.6 Für alle Ansprüche gegen Digital Dock auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
8.7 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel an der
Softwaremietsache gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
9 Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung. Insbesondere haben sie vertrauliche
Informationen der anderen Partei
9.1.1 Streng vertraulich und mit der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheit anwenden,
mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt, zu behandeln; und
9.1.2 diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden;
9.1.3 diese durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern; und
9.1.4 diese nur an die eigenen Mitarbeiter oder durch gesetzliche oder dem Berufsethos zur
Verschwiegenheit verpflichtete Personen, und nur, soweit dies für die vorhergesehenen Zwecke erforderlich ist
(„need-to-know-Basis“); und
9.1.5 nicht an Dritte weiterzugeben.
9.2 Vertrauliche Informationen sind jegliche Informationen, ungeachtet ihrer Verkörperung oder
sonstigen Form und des Mediums, auf dem sie gespeichert sind, die vom Infogeber an den Infonehmer zum
vorgenannten Zweck vor oder nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden bzw. wurden
insbesondere:
9.2.1 Geschäftsgeheimnisse (i. S. d. GeschGehG); und Daten (digital verkörperte Informationen),
Darstellungen, Methoden, Modelle, Zeichnungen, Messwerte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, Software,
Benutzerdokumentation, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung,
Personalangelegenheiten; und
9.2.2 jegliche Unterlagen und Informationen des Infogebers, die Gegenstand technischer und
organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet, oder nach der Art der
Information oder den Umständen der Übermittlung nach als vertraulich anzusehen, sind; und
9.2.3 das Bestehen sowie der Inhalt dieses Vertrages.
9.3 Dies gilt nicht, soweit
9.3.1 die vertraulichen Informationen nachweislich dem Infonehmer oder der Öffentlichkeit bereits
vor bzw. erst nach Zugänglichmachung bzw. Offenlegung durch den Infogeber bekannt werden oder sind, ohne dass
gegen Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflichten verstoßen wurde oder wird oder
9.3.2 nachweislich die vertrauliche Information auf sonstige Art und Weise unrechtmäßig erlangt
oder zugänglich bzw. öffentlich gemacht wurde oder wird;
9.3.3 oder vom Infonehmer nachweislich ohne Nutzung vertraulicher Informationen oder Verstoß gegen
diese Vereinbarung selbstständig gewonnen oder entwickelt wurden
9.3.4 oder nachweislich aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher, behördlicher
Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, Vertrauliche
Informationen offenzulegen. Sodann soll der Infogeber hierüber unmittelbar informiert werden und alle zumutbaren
Anstrengungen unternehmen, um den Umfang auf ein Minimum zu beschränken und erforderlichenfalls jede zumutbare
Unterstützung zukommen lassen.
9.4 Soweit nicht an anderer Stelle abweichend geregelt, erwirbt der Infonehmer durch diese
Vereinbarung keine Eigentums-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte an den vertraulichen Informationen. Jede Partei
wird die ihr übermittelten vertraulichen Informationen bei Vertragsbeendigung unverzüglich an die jeweils andere
Partei ohne Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten zurückgeben, nachweislich vernichten bzw. löschen.
9.5 Die Parteien haben alle von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betrauten
Personen entsprechend dieser Ziffer 9 oder gemäß eines zumindest gleichen Schutzniveaus schriftlich zu
verpflichten und diese Verpflichtung dem anderen Vertragspartner auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für
die Einhaltung des Datenschutzes.
9.6 Sämtliche Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9 bleiben auch nach Beendigung eines
Vertragsverhältnisses in Kraft.
9.7 Soweit die Parteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung und/oder einen
Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbaren, gehen diese den vorstehenden Regelungen vor.
10 Verschiedenes
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der
Geschäftssitz von Digital Dock.
10.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung richten sich
ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens
(CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.
10.3 Der Kunde darf die ihm aus dem Vertrag obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von Digital Dock ganz oder teilweise abtreten, welche nicht ohne wichtigen Grund
verwehrt werden soll.
10.4 Die in diesen AGB verwendeten Überschriften dienen nur als Referenz und definieren, begrenzen
oder beeinflussen in keiner Weise die Bedeutung der Bestimmungen dieser AGB.
10.5 Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen.
10.6 Vertragssprache ist deutsch. Werden von dieser Vereinbarung Übersetzungen angefertigt, so
bleibt alleine die deutsche Fassung maßgeblich.